§ 22 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
7. Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 22 PSchG
Schulaufsichtsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die vom zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden.