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§ 22 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: OrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 200.13
Normtyp: Gesetz

§ 22 OrgG LSA – Übergangsvorschriften

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Landesbehörden und Einrichtungen bestehen in ihrer Rechtsnatur fort. Für künftige Veränderungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Die durch Rechtsvorschriften oder aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung festgelegten Zuständigkeitsbereiche und staatlichen Aufgaben bestehender Landesbehörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten fort, solange nichts Abweichendes bestimmt wird.

(3) Zuständigkeitsregelungen, die nicht den Formerfordernissen dieses Gesetzes entsprechen, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch die erlassende Stelle oder ihren Rechtsnachfolger in Kraft.

(4) § 21 findet auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechts wirksam Beliehene keine Anwendung.