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§ 22 ÖGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 4 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 22 ÖGDG – Geheimhaltungspflicht, befugtes Offenbaren

(1) Personen,

  1. 1.

    die bei der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 mitwirken oder

  2. 2.

    denen personenbezogene Daten weitergegeben oder übermittelt worden sind (§§ 18 und 19),

dürfen die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten nicht unbefugt offenbaren.

(2) Wer personenbezogene Daten weitergibt oder übermittelt (§§ 18 und 19), handelt auch insoweit nicht unbefugt, als er gesetzliche Geheimhaltungspflichten zu wahren hat.

(3) Die innerbehördliche Organisation der Gesundheitsbehörden ist so zu gestalten, dass gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, gewahrt werden können. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdiensts haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen sowie die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten zu gewährleisten.