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§ 22 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Einzelmaßnahmen der Ordnungsbehörden

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 22 OBG – Sicherstellung; Umsetzen von Fahrzeugen

(1) Die Ordnungsbehörden können eine Sache sicherstellen,

  1. 1.

    um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

  2. 2.

    um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, oder

  3. 3.

    wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird und diese Person oder ein anderer die Sache verwenden kann, um

    1. a)

      sich zu töten oder zu verletzen,

    2. b)

      Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

    3. c)

      fremde Sachen zu beschädigen, oder

    4. d)

      sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Fahrzeuge, die verkehrswidrig auf öffentlichen Straßen abgestellt sind, sollen in der Regel erst dann nach Absatz 1 Nr. 1 sichergestellt werden, wenn ein Umsetzen nicht möglich ist. Umgesetzte oder sichergestellte Fahrzeuge sind zu verzeichnen. Die Ordnungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Betroffene jederzeit Kenntnis über den Verbleib seines Fahrzeuges erlangen kann.

(3) Für Tiere gilt Absatz 1 sinngemäß.