Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 22 NatSchG LSA – Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind zusätzlich:

  1. 1.

    temporäre Flutrinnen in Überschwemmungsgebieten und Auen,

  2. 2.

    hochstaudenreiche Nasswiesen,

  3. 3.

    planar-kolline Frischwiesen,

  4. 4.

    naturnahe Bergwiesen,

  5. 5.

    Halbtrockenrasen,

  6. 6.

    natürliche Höhlen, aufgelassene Stollen und Steinbrüche,

  7. 7.

    Streuobstwiesen,

  8. 8.

    Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen sowie

  9. 9.

    Reihen von Kopfbäumen.

§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Abweichend von § 30 Abs. 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auch nicht für Maßnahmen und Handlungen zur Unterhaltung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Deichen und Dämmen. Soweit vorhandene gesetzlich geschützte Biotope die Funktionsfähigkeit von Deichen und Dämmen nicht beeinträchtigen, sind diese zu erhalten.

(3) Die untere Naturschutzbehörde gibt den Eigentümern der betroffenen Grundstücke die Eintragung gesetzlich geschützter Biotope in das Naturschutzregister bekannt. Die Eigentümer sind verpflichtet, die sonstigen Nutzungsberechtigten hierüber in Kenntnis zu setzen.