Gesetze

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§ 22 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Dritter Abschnitt – Rechnungslegung und Entlastung

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 22 NSpG – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.