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§ 22 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Erster Abschnitt – Bildung, Aufgaben und Zuständigkeit der Richterräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 22 NRiG – Erörterung

1Wenn die Dienststelle bei einer Maßnahme nach den §§ 20 und 21 nicht selbst entscheidungsbefugt ist, sondern eine solche gegenüber einer übergeordneten Dienststelle vorschlägt, ist die Angelegenheit mit dem bei ihr gebildeten Richterrat mit dem Ziel der Einigung zu erörtern. 2Die Dienststelle teilt bei ihrem Vorschlag an die übergeordnete Dienststelle zugleich das Ergebnis der Erörterung mit. 3Die übergeordnete Dienststelle erörtert die Angelegenheit mit dem bei ihr gebildeten Richterrat mit dem Ziel der Einigung, bevor sie nach Satz 4 den zuständigen Richterrat beteiligt. 4Die nach § 20 oder § 21 erforderliche Beteiligung erfolgt nur mit dem Richterrat, der von der entscheidungsbefugten Dienststelle zu beteiligen ist.