§ 22 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Zweiter Abschnitt – Laufbahngruppe 1
§ 22 NLVO – Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Aus- oder Fortbildung
In Anlage 1ist bestimmt,
- 1.
welche Berufsausbildungen unmittelbar für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und
- 2.
welche mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildungen und Fortbildungen unmittelbar für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c).