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§ 22 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Feuerwehren → Siebter Abschnitt – Führungskräfte

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 22 NBrandSchG – Ehrenamtliche Führungskräfte des Landes

(1) Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde bestellt für jeden Aufsichtsbereich eine Regierungsbrandmeisterin oder einen Regierungsbrandmeister.

(2) 1Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister werden jeweils auf Vorschlag nach Absatz 3 für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis zum Land berufen. 2§ 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie § 20 Abs. 3 und 4 Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Als Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister ist vorgeschlagen, wer im Aufsichtsbereich die Mehrheit der Stimmen der Kreisbrandmeisterinnen, Kreisbrandmeister, Abschnittsleiterinnen, Abschnittsleiter sowie der Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr erhält.

(4) Eine Regierungsbrandmeisterin darf nicht gleichzeitig Kreisbrandmeisterin, Abschnittsleiterin, Gemeindebrandmeisterin oder Ortsbrandmeisterin, ein Regierungsbrandmeister nicht gleichzeitig Kreisbrandmeister, Abschnittsleiter, Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein.