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§ 22 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

V. Abschnitt – Finanzielle Regelungen

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 MRVG – Verfügung über eigenes Geld, Barbetrag

(1) Soweit dadurch der Zweck der Unterbringung und die Bildung eines Überbrückungsgeldes nach § 24 nicht gefährdet werden, kann der Patient über eigenes Geld, insbesondere eingebrachtes Geld oder laufende Bezüge verfügen. Hierzu bedarf er der Einwilligung der Einrichtung. In jedem Fall hat der Patient Anspruch auf Verfügung über eigenes Geld in Höhe des Barbetrages.

(2) Ist ein Patient bedürftig, erhält er den Barbetrag von der Einrichtung. Der Barbetrag beträgt 27 Prozent des im Saarland geltenden Eckregelsatzes in der Sozialhilfe. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird die in der Einrichtung gezahlte Arbeitsprämie nicht berücksichtigt.