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§ 22 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlscheine

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 LwahlG – Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Gemeindewahlbehörde einen von der Gemeinde oder von dem Amt freigemachten Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingehen kann. Wer den Wahlbrief erst am Wahltag überreichen will, muss dafür sorgen, dass der Wahlbrief bis 18 Uhr dem Wahlvorstand der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zugeht. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten

  1. 1.

    den Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen verschlossenen Umschlag den Stimmzettel.

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich von einer Hilfsperson helfen lassen.

(2) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindewahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindewahlbehörde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

(3) Die Gemeindewahlbehörde leitet die Wahlbriefe dem oder den für die Briefwahl bestimmten Wahlbezirken oder den für die Briefwahl bestimmten Wahlvorständen zu.