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§ 22 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 LjagdG M-V – Sachliche Verbote (zu § 19 BJagdG)

(1) Es ist verboten, die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln auszuüben. Die oberste Jagdbehörde kann im Einzelfall die Ausübung der Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln für Zwecke der Forschung und Lehre genehmigen.

(2) Es ist verboten, Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen; das Verbot umfasst nicht das Beschießen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der Jagdbehörde.

(3) Es ist verboten, die Jagdausübung absichtlich zu stören.

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes sachliche Verbote zu erlassen oder einzuschränken.