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§ 22 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Sonstige Bewerberinnen und sonstige Bewerber

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 LfbG – Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren

(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist dieses Gesetz anzuwenden; dies gilt nicht, wenn die Beamtinnen oder die Beamten kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruches in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden. Die vorgeschriebene Probezeit und sonstige für die Verleihung eines Amtes vorgesehene Zeiten gelten insoweit als abgeleistet, als sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren bereits in entsprechenden Dienstzeiten bewährt hat. Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn unter Voraussetzungen entsprechend § 10 Absatz 2 die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Dienst des Landes Berlin. Die abweichend von Satz 1 bei einem anderen Dienstherrn erworbene Befähigung kann von der Laufbahnordnungsbehörde als Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Dienst des Landes Berlin anerkannt werden. Die Anerkennung der Befähigung kann von dem Besuch geeigneter Fortbildungslehrgänge oder dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen abhängig gemacht werden.