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§ 22 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Erster Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 LbV – Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (1)

(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet

  1. 1.
    durch Entlassung nach Art. 43 Abs. 1 BayBG,
  2. 2.
    mit der Ablegung der Anstellungsprüfung nach Absatz 2,
  3. 3.
    nach näherer Regelung durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG, wenn die Anstellungsprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist,
  4. 4.
    mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung.

(2) 1Die Anstellungsprüfung oder eine Zwischenprüfung ist, soweit die Prüfungsordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, mit der Aushändigung (Zustellung) des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt. 2Beamte, die die Anstellungsprüfung erstmals nicht bestanden haben, sollen auf ihren Antrag mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 vorliegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).