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§ 22 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 LWO – Einreichung der Wahlvorschläge

Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Sie oder er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen. Sie oder er weist auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie auf die Zahl der Unterschriften nach § 16 Abs. 5 des Landtagswahlgesetzes hin.