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§ 22 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Wahlvorbereitung

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 22 LWG – Prüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung

(1) 1Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. 2Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) 1Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. 2Ein gültiger Kreiswahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des § 14 Abs. 1 Satz 2 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,

  3. 3.

    bei einem Parteivorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 17 Abs. 2 erforderliche Feststellung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 19 nicht erbracht sind,

  4. 4.

    der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht, oder

  5. 5.

    die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.

3Satz 2 gilt für Landeswahlvorschläge entsprechend mit der Maßgabe, dass die in den Nummern 4 und 5 bezeichneten Mängel sich nur auf die hiervon betroffenen Bewerber auswirken.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 23) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfügungen des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren (Absatz 1) kann die Vertrauensperson den Wahlausschuss anrufen.