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§ 22 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

III. – Wahlsystem und Wahlvorbereitung

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 22 LWG – Aufstellung der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge

(1) Die Aufstellung der Bewerber für Landeslisten und ihre Reihenfolge ist in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der betreffenden Partei oder Wählergruppe festzustellen, zu der die Mitglieder oder eine der Mitgliederzahl oder der Satzung der Partei oder Wählergruppe entsprechende Zahl von Vertretern aus dem ganzen Lande einzuladen sind. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

(2) Für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für Kreiswahlvorschläge durch Parteien und Wählergruppen gilt Abs. 1 entsprechend. Zu der Versammlung sind die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in dem betreffenden Wahlkreis oder die von den Mitgliedern gewählten Vertreter einzuladen.

(3) Die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Abstimmung zu wählen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf frühestens 41 Monate und die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber frühestens 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Hessischen Landtags stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(5) In Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber und Ersatzbewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.

(6) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

(7) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 19 Abs. 4 Satz 3 und § 20 Abs. 4 enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Teilnehmern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Bewerber, bei Kreiswahlvorschlägen auch die Ersatzbewerber, in geheimer Abstimmung aufgestellt und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 2 beachtet worden sind. Der Landeswahlleiter ist hinsichtlich der Landesliste, der Kreiswahlleiter hinsichtlich des Kreiswahlvorschlags zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.