Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 3 – Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 LVO LSA – Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wird ein Defizit festgestellt, kann die Anerkennung der Berufsqualifikation von einer Eignungsprüfung (§ 23) oder von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang (§ 24) nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers abhängig gemacht werden. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind nicht zu fordern, soweit im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind, das Defizit ausgleichen.

(2) Ein Defizit liegt vor, wenn

  1. 1.

    die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Land Sachsen-Anhalt vorgeschrieben sind oder

  2. 2.

    die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung umfangreicherer Aufgabenbereiche ermöglicht als der reglementierte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sie sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

Sich wesentlich unterscheidende Fächer sind solche, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. 1.

    die Anerkennung einer Berufsqualifikation für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 beantragt, deren Aufgabehausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist,

  2. 2.

    über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist oder

  3. 3.

    über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchst. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

Verfügt, die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, ist die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung und das erfolgreiche Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden.