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§ 22 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verwaltungsbehörden → Dritter Unterabschnitt – Untere Verwaltungsbehörden

Titel: Landesverwaltungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LVG,BW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 22 LVG Vorgaben zum Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung

(1) Die Ministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die unteren Verwaltungsbehörden Daten, die zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sind, in elektronischer Form erfassen, verarbeiten, empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle übermitteln, wenn das Land hierzu durch Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes verpflichtet ist oder Aufgaben im Auftrag des Bundes ausgeführt werden (Artikel 85 des Grundgesetzes).

(2) Die Ministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Verfahrensvorschriften nach Absatz 1 erlassen. Sie können darüber hinaus bestimmen, dass

  1. 1.

    zwischen den unteren Verwaltungsbehörden und den anderen Behörden der Landesverwaltung einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt werden,

  2. 2.

    einheitliche und, soweit erforderlich, gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden,

  3. 3.

    miteinander verbindbare Techniken und Geräte eingesetzt werden.

Die nach Satz 2 möglichen Bestimmungen können getroffen werden, wenn dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Abwehr von oder zur Vorbeugung gegen Gefahren, die dem Gemeinwohl drohen,

  2. 2.

    zur Durchführung der auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beruhenden Förder- und Ausgleichsmaßnahmen, soweit sie der Finanzkontrolle unterliegen, und zur Bearbeitung von sachlich und verfahrenstechnisch damit zusammenhängenden Förder- und Ausgleichsmaßnahmen nach Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes,

  3. 3.

    zur Erfüllung von Berichts- und Überwachungspflichten, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder bundesrechtlich vorgegeben sind,

  4. 4.

    zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Verbesserung der Verwaltungsleistungen oder der Verminderung der Ausgaben des Landes und der kommunalen Körperschaften.

(3) Die auf personenbezogene Daten anzuwendenden Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes bleiben unberührt.