Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 22 LRiStAG – Geschäftsführung

(1) Besteht der Richterrat aus mehreren Mitgliedern, so wählen sie aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

(2) Die Beschlüsse des Richterrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Richterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. Der Vorsitzende kann in einfach gelagerten Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn kein Mitglied des Richterrats diesem Verfahren widerspricht; sämtliche Mitglieder müssen Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(2a) Der Vorsitzende des Richterrats kann alle oder einzelne Mitglieder des Richterrats sowie sonstige teilnahmeberechtigte Personen zur Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenztechnik an einer Sitzung zulassen, wenn

  1. 1.

    vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind und die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen,

  2. 2.

    der Richterrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können, und

  3. 3.

    vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung nicht ein Viertel der Mitglieder des Richterrats unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht des Vorsitzenden zum Einsatz von Video- oder Telefonkonferenztechnik diesem gegenüber widerspricht.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Richterratsmitglieder sowie sonstige teilnahmeberechtigte Personen, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend.

(3) Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung kann der Richterrat in einer Geschäftsordnung treffen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Richterrats ebenso wie für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Richterrats die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.