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§ 22 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Sicherung der Raumordnung

Titel: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 LPlG – Mitteilungs- und Auskunftspflicht

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben die von ihnen beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen den Landesplanungsbehörden mitzuteilen, wenn dies wegen der Bedeutung der Planung oder Maßnahme angezeigt erscheint. Die Mitteilung hat so frühzeitig zu erfolgen, dass diesen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben möglich ist, bei Gemeinden und Gemeindeverbänden rechtzeitig vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaften.

(2) Der obersten Landesplanungsbehörde ist auf Verlangen Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu erteilen.

(3) Die Landesplanungsbehörden teilen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen den davon berührten Behörden und öffentlichen Planungsträgern mit, wenn die die Planung oder Maßnahme beabsichtigende Behörde dies beantragt oder die Mitteilung wegen der Bedeutung der Planung oder Maßnahme angezeigt erscheint.

(4) Die oberste Landesplanungsbehörde setzt das für die Raumordnung zuständige Bundesministerium in Kenntnis

  1. 1.
    von den aufgestellten und fortzuschreibenden Raumordnungsplänen (§ 5),
  2. 2.
    von den beabsichtigten oder getroffenen sonstigen landesplanerischen Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung.

Die obersten Landesplanungsbehörden der benachbarten Länder und Nachbarstaaten sollen entsprechend in Kenntnis gesetzt werden.