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§ 22 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland

V. – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Landesorganisationsgesetz (LOG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 LOG – Amts- und Funktionsbezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.