Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Unterabschnitt 2 – Abwehrende Maßnahmen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 LKatSG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer Verpflichtung nach § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 2,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung über Sach-, Werk- oder Dienstleistungen nach § 18 Absatz 1,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Anordnung über den Zutritt zu oder die Benutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Schiffen nach § 19 Absatz 3 bis 5 oder

  4. 4.

    einer vollziehbaren Anordnung über Sicherungs- oder Absperrmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 bis 2

nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 1 500 Euro,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro und

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro

geahndet werden.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.