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§ 22 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. – Wahlvorschlagsverfahren

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 LKWO M-V – Beteiligungsanzeige (zu § 55 Absatz 2 bis 4 LKWG)

(1) Die Anzeige der Beteiligung an einer Landtagswahl nach § 55 Absatz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes ist mit den Formblättern der Anlage 1 vorzunehmen. Der Nachweis über die demokratische Wahl des Landesvorstandes ist durch Vorlage einer Abschrift der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder einer schriftlichen Erklärung von mindestens drei bei der Wahl anwesenden Personen, die nicht dem gewählten Vorstand angehören dürfen, zu führen.

(2) Die Landeswahlleitung lädt die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird.

(3) In der Sitzung legt die Landeswahlleitung dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung nach § 55 Absatz 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes ist von der Landeswahlleitung nach § 5 öffentlich bekannt zu machen.