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§ 22 LImschG
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt IV – Gemeine Vorschriften

Titel: Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 54-6
Normtyp: Gesetz

§ 22 LImschG – Entschädigungspflicht bei Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung

(1) Wird eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilte Genehmigung widerrufen, so ist die nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu zahlende Entschädigung vom Land zu tragen. Beruht der Widerruf auf der Änderung eines Bebauungsplanes oder auf einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, nach der ein bei der Genehmigungserteilung zugrundegelegter Bebauungsplan nichtig ist, so hat die Gemeinde die Entschädigung zu zahlen. Ist nach Errichtung der Anlage rechtswidrig die Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer schutzbedürftigen baulichen Anlage im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage erteilt worden und wird deshalb die Genehmigung widerrufen, so hat der Rechtsträger, dem die Baugenehmigungsbehörde angehört, dem Land die gezahlte Entschädigung zu erstatten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nach Rücknahme einer Genehmigung ein Vermögensnachteil auszugleichen ist.

(3) § 57 Absatz 6 der Brandenburgischen Bauordnung gilt für die Anwendung von Bauordnungs- oder Bauplanungsrecht entsprechend.