§ 22 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren
§ 22 LGebG – Rechtsbehelf
(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung.
(2) Wird eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln.