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§ 22 LAP-gntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 LAP-gntDBWVV – Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2019 durch § 65 Satz 2 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).
Zur weiteren Anwendung s. § 64 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).

(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen 316 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(2) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I finden im unmittelbaren Anschluss an das Grundstudium statt. Aufbauend auf den Inhalten des Grundstudiums dienen sie der Vorbereitung auf das Praktikum I. Studienfächer sind:

  1. 1.
    Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
  2. 2.
    Bekleidungswirtschaft,
  3. 3.
    Beschaffung,
  4. 4.
    Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und
  5. 5.
    Verpflegungswirtschaft.

(3) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II und III finden im Anschluss an das Praktikum II und III statt. In interdisziplinären Projekten sind die in den Fachstudien und Praktika erworbenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Aufgabenschwerpunkte der Projekte sind zu entnehmen:

  1. 1.

    in den Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II den Studienfächern

    1. a)

      Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,

    2. b)

      Bekleidungswirtschaft,

    3. c)

      Beschaffung,

    4. d)

      Öffentliche Finanzwirtschaft,

    5. e)

      Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

    6. f)

      Verpflegungswirtschaft,

  2. 2.

    in den Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen III den Studienfächern

    1. a)

      Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,

    2. b)

      Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),

    3. c)

      Öffentliche Finanzwirtschaft/Betriebswirtschaftslehre,

    4. d)

      Reise- und Umzugskostenrecht,

    5. e)

      Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und

    6. f)

      Wehrrecht, Wehrersatzwesen.

(4) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I, II und III werden in einer Gesamtzeit von drei Monaten an der Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - durchgeführt. Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans werden Lehrveranstaltungspläne unter Berücksichtigung der fachübergreifenden Zusammenhänge erstellt.