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§ 22 KiStG M-V
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Besteuerungsverfahren

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KiStG M-V
Gliederungs-Nr.: 619-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 KiStG M-V – Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung der Kirchensteuern obliegt den Finanzämtern. Es gelten die Vorschriften des Sechsten Teils der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wird die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften selbst verwaltet, wird sie nur auf Antrag und gegen Erstattung der entstehenden Kosten von den Finanzämtern vollstreckt. Eine Kostenerstattung unterbleibt, wenn in Staat-Kirche-Verträgen die Kostenbefreiung vereinbart ist.