§ 22 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Dritter Unterabschnitt – Wahlschein, Briefwahlunterlagen
§ 22 KWO – Versagung des Wahlscheins
Wird die Ausstellung eines Wahlscheins abgelehnt, so hat die Gemeindeverwaltung hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.