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§ 22 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 4. – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 22 KWO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) 1Nachdem der Wahltag bestimmt worden ist, spätestens am 79. Tag vor dem Wahltag, fordert der Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. 2Die Aufforderung muss

  1. 1.

    auf die gesetzlichen Erfordernisse für die Wahlvorschläge nach den §§ 10 bis 13 des Gesetzes und

  2. 2.

    auf die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), und nach § 23 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), hinweisen sowie

  3. 3.

    die für die Wahl maßgebliche Einwohnerzahl und die Zahl der zu wählenden Vertreter sowie

  4. 4.

    einen Hinweis enthalten, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 69. Tag vor dem Wahltag einzureichen sind, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

3Hat die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes gefasst, ist in der Aufforderung anzugeben, welche Angaben auf dem Stimmzettel zusätzlich aufgenommen werden.

(2) Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht werden.