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§ 22 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 KFAG – Festsetzung und Berichtigung der Schlüsselzuweisungen

(1) Die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden, die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken (§§ 7a bis 14) werden durch den Minister des Innern, Familie, Frauen und Sport festgesetzt. Die Berechnung und Festsetzung der Schlüsselzuweisungen ist den Zuweisungsempfängern bekannt zu geben.

(2) Einwendungen gegen die Festsetzung der Zuweisungen müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungsbescheides bei der Aufsichtsbehörde eingegangen sein. Soweit nicht das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Aufsichtsbehörde ist, hat die Aufsichtsbehörde die Einwendungen mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport vorzulegen.

(3) Stellen sich nach der Festsetzung der in Absatz 1 bezeichneten Zuweisungen Unrichtigkeiten heraus, so sind sie zu berichtigen, wenn die Berichtigung im Einzelfall zu einer Änderung der Zuweisung um mehr als 600 Euro führt. Zu berichtigen sind nur die Zuweisungen der von der Unrichtigkeit unmittelbar betroffenen Zuweisungsempfänger. Bewirkt die Berichtigung eine höhere Zuweisung, ist der Unterschiedsbetrag aus den für Berichtigungen zurückbehaltenen Mitteln der jeweiligen Schlüsselmasse oder, soweit diese nicht ausreichen, aus den Mitteln des Ausgleichsstockes zuzuweisen. Bewirkt die Berichtigung eine geringere Zuweisung, ist die Zuweisung für das zum Zeitpunkt der Berichtigung maßgebliche Haushaltsjahr um den Unterschiedsbetrag zu kürzen. Über die Berichtigung ergeht ein besonderer Festsetzungsbescheid des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport.