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§ 22 KAG
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 KAG – Schlussvorschriften

(1) Die Gemeinde Helgoland kann durch Satzung regeln, dass Passagiere der Helgoland anlaufenden Schiffe mit Landungsbooten der Gemeinde oder in ihrem Auftrage mit den von ihr bestimmten Fahrzeugen ein- und ausgebootet werden und dass für das Ein- und Ausbooten und für die Benutzung der Landungsbrücke in diesem Zusammenhang von den Betreiberinnen und Betreibern der Helgoland anlaufenden Schiffe oder von den Helgolandbesuchenden direkt Gebühren erhoben werden. Sofern Helgolandbesuchende ohne Ein- und Ausbooten angelandet werden oder das Ein- und Ausbooten mit Landungsbooten erfolgt, die weder im Eigentum der Gemeinde Helgoland stehen noch in ihrem Auftrag eingesetzt werden; kann die Gemeinde Helgoland durch Satzung regeln, dass für die Benutzung der von der Gemeinde für an- und abreisende Helgolandbesuchende betriebenen Einrichtungen, insbesondere für die Benutzung der Landungsbrücke, von den in Satz 1 genannten Personen Gebühren erhoben werden.

(2) Die Vorschriften des dritten Teils des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 413) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Unberührt bleibt das Recht zur Heranziehung zu Hand- und Spanndiensten, soweit es bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kraft Satzung oder Herkommens besteht.