Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 JuSchG
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

Titel: Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JuSchG
Gliederungs-Nr.: 2161-6
Normtyp: Gesetz

§ 22 JuSchG – Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien

1Periodisch erscheinende Medien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. 2Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften sowie für deren digitale Ausgaben.

Zu § 22: Geändert durch G vom 9. 4. 2021 (BGBl I S. 742).