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§ 22 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Erste Juristische Prüfung → 1. Abschnitt – Erste Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 JAPO – Universitätsstudium

(1) Die Bewerber müssen ein ordnungsgemäßes Universitätsstudium der Rechtswissenschaft von wenigstens viereinhalb Jahren nachweisen. Diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zu den Prüfungen erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Die zwei der Ersten Juristischen Staatsprüfung unmittelbar vorausgehenden Semester, in denen eine Immatrikulation bestand, ohne dass eine Beurlaubung vorlag, sind an der Universität des Prüfungsortes abzuleisten. Semester; in denen eine Immatrikulation als Gaststudierender bestand, werden nicht anerkannt. Ein Studium der Rechtswissenschaft an einer ausländischen Universität oder ein wissenschaftliches Studium in einem anderen Studiengang mit einer angemessenen Zahl von Lehrveranstaltungen juristischen Inhalts wird durch die bayerischen juristischen Fakultäten auf Antrag bis zu drei Semestern angerechnet.

(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahnen Justiz oder Verwaltung und Finanzen kann auf Antrag in einem Umfang von bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet werden. Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, ob die praktischen Studienzeiten (§ 25) ganz oder teilweise erlassen werden.