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§ 22 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 JAPO – Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft soll die Ausbildung am Arbeitsplatz ergänzen und vertiefen. Im Vordergrund steht die Erörterung von praktischen Rechtsfällen und Problemsachverhalten anhand von Akten oder Aktenauszügen. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll sich in der Arbeitsgemeinschaft auch üben, Vorträge aus Akten und Referate in freier Rede zu halten und die eigene Rechtsauffassung in der Diskussion zu vertreten. Vom zweiten bis zum 16. Ausbildungsmonat ist monatlich mindestens eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsfächern der zweiten juristischen Staatsprüfung zu fertigen und zur Bewertung und Besprechung abzuliefern. In einer der Arbeitsgemeinschaften der Pflichtstationen sowie in der Arbeitsgemeinschaft der Wahlstation ist jeweils mindestens ein Aktenvortrag zu halten.

(2) Die Unterweisung in der Arbeitsgemeinschaft dauert wöchentlich mindestens vier Unterrichtsstunden. Die für die Fertigung und Besprechung der Aufsichtsarbeiten benötigte Zeit ist zusätzlich anzusetzen. Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Einer Arbeitsgemeinschaft sollen nicht mehr als 25 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare angehören.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft wird von mindestens einer Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder einem Arbeitsgemeinschaftsleiter betreut. Die Mitwirkung anderer geeigneter Personen ist zulässig. Zur Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder zum Arbeitsgemeinschaftsleiter soll nur bestellt werden, wer über die erforderliche pädagogische Befähigung sowie über eine angemessene Berufserfahrung verfügt und sich bereits als Ausbilderin oder Ausbilder bewährt hat. Die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter kann auf Antrag von den sonstigen Dienstgeschäften bis zur Hälfte entlastet werden.

(4) Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars in der Arbeitsgemeinschaft sind nach jeder Ausbildungsstation in einem Zeugnis zu beurteilen und mit einer Note nach § 8 Abs. 2 zu bewerten. Das Zeugnis ist unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsgemeinschaft zu den Personalakten zu nehmen. § 21 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).