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§ 22 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 22 JAPG – Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet zum nächstmöglichen auf die Zulassung zur mündlichen Prüfung folgenden Termin statt. Prüflinge, die zur mündlichen Prüfung zugelassen sind, sollen spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin geladen werden.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst in drei Prüfungsteilen die Pflichtfächer im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts. Die näheren Prüfungsinhalte regelt eine Verordnung nach § 14 Absatz 3. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen. Weniger als drei Prüflinge sollen nicht, mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht in einem Termin geprüft werden. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsteil der mündlichen Prüfung mit einer Note und einer Punktzahl.

(5) Die mündliche Prüfung ist mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses öffentlich. Auf Wunsch eines Prüflings kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen.

(6) Prüflingen sowie Zuhörerinnen und Zuhörern ist es untersagt, Aufzeichnungen über den Ablauf der mündlichen Prüfung mittels technischer Hilfsmittel anzufertigen. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen ferner keine Aufzeichnungen in schriftlicher Form erstellen. Die von den Prüflingen angefertigten Notizen sind nach Abschluss der mündlichen Prüfung der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.

(7) Zur Überprüfung, ob das Verbot des Absatzes 6 Satz 1 beachtet wird, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüflinge sowie Zuhörerinnen und Zuhörer dazu veranlassen, mitgebrachte Taschen oder andere Behältnisse zu öffnen, Einblick in diese zu gestatten sowie diese für die Dauer der mündlichen Prüfung unter Ausschluss eigener Zugangsmöglichkeit abzustellen.

(8) Zuhörerinnen und Zuhörer, die gegen das Verbot des Absatzes 6 Satz 1 oder 2 verstoßen, haben den Prüfungsraum auf Anordnung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission zu verlassen.