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§ 22 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 JAO – Ausbildung

(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat an den Einführungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen, die der Ergänzung der praktischen Ausbildung dienen, teilzunehmen. Die Teilnahme geht allen anderen Dienstgeschäften vor. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat die angeordneten schriftlichen Arbeiten anzufertigen und abzuliefern. Der Einführungslehrgang in Zivilsachen dauert einen Monat, die Einführungslehrgänge in Strafsachen und in die Verwaltung dauern jeweils zwei Wochen; daran schließt sich die praktische Ausbildung an. Die Ausbildungsbehörde kann zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen fakultative Lehrveranstaltungen anbieten.

(2) Die praktischen Aufgaben am Arbeitsplatz sind so zu bemessen, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar unter Berücksichtigung der Belastung durch die Arbeitsgemeinschaften, andere Ausbildungsveranstaltungen und die Examensvorbereitung ganztägig beschäftigt ist.

(3) Die Ausbildungsbehörde kann die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar aus wichtigem Grund von der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausschließen, insbesondere wenn sie oder er nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt. Die Entscheidung wirkt auch gegenüber anderen Ausbildungsstellen im Land Berlin, bei denen die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ausgebildet wird.