Hochschulgesetz (HochSchG)
Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre
§ 22 HochSchG – Vorlesungszeiten (1)
Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).
Die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten beschließt über die Festsetzung der Vorlesungszeiten und teilt ihren Beschluss dem fachlich zuständigen Ministerium mit; der Beschluss wird wirksam, wenn dieses nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der anderen Aufgaben der Hochschulen verlangen, dass die Vorlesungszeiten insgesamt oder für einzelne Studiengänge abweichend festgesetzt oder verlängert werden oder dass Lehrveranstaltungen in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden, soweit dies zur Behebung von Engpässen in der Ausbildung erforderlich ist; § 107 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.