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§ 22 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Aufbau des Schulwesens → Zweiter Abschnitt – Schulformen und Bildungsgänge

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 HmbSG – Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule führt Schülerinnen und Schüler in einem einjährigen Bildungsgang zur Fachhochschulreife. Zulassungsvoraussetzung ist der mittlere Schulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung sowie eine mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung oder eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit.

(2) In der Fachoberschule werden berufsbezogene und berufsübergreifende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt; der Unterricht wird in Teilzeit-, Block- oder Vollzeitform erteilt.