§ 22 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Freiwillige Helfer
§ 22 HmbKatSG – Helferpflichten
Der Helfer ist insbesondere verpflichtet,
- 1.bei Einsätzen zur Bekämpfung einer Katastrophe Hilfe zu leisten,
- 2.den Anordnungen der Katastrophenschutzbehörden und seiner Vorgesetzten nachzukommen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, und
- 3.die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.