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§ 22 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 HmbKGH – Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Die Delegiertenversammlungen wählen aus ihrer Mitte den Vorstand für die Dauer ihrer Wahlperiode nach § 15 Absatz 2 in geheimer Wahl.

(2) Die Kammerversammlung der Tierärztekammer wählt in geheimer Wahl aus ihrer Mitte den Vorstand für die Dauer von vier Jahren. § 15 Absatz 1 und § 18 gelten entsprechend.

(3) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden (Präsidentin bzw. Präsident), ihrer oder seiner ständigen Vertretung (Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident) und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes der Psychotherapeutenkammer soll als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert sein.

(4) Abweichend von Absatz 3 wählt der Vorstand der Tierärztekammer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Präsidentin bzw. Präsident) sowie ihre oder seine ständige Vertretung (Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident) aus seiner Mitte.

(5) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(6) Für den Verlust eines Sitzes im Vorstand gilt § 16 Absatz 1 entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, findet eine Ersatzwahl statt. Eine Neuwahl des Vorstandes ist schon vor Ablauf der Amtszeit vorzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung dies verlangen.

(7) Das Nähere über die Wahl, über die Ersatzwahl für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und über die Vertretung im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Vertretung regelt die Hauptsatzung.