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§ 22 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Gutachten, Zulassung, Überwachung, Qualitätssicherung, Patientenrechte

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 HmbGDG – Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst in den Bezirken ist von einer Ärztin oder einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu leiten.

(1a) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen, deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und deren Tätigkeit auf höchstens drei Jahre befristetet sein soll. Voraussetzung für eine derartige Tätigkeit ist, dass die betreffenden Personen über besondere Fachkompetenzen verfügen. Sofern mit der Durchführung der Aufgaben zwingend die Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist und kein erneutes Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet wird, erfolgt die Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Öffentlichen Gesundheitsdienst und der betreffenden Person. In dem Beleihungsvertrag sind insbesondere die Einzelheiten zu den Vollzugs- und Aufsichtsbefugnissen zu regeln.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst beachtet bei seiner Tätigkeit den Stand der Wissenschaft, Forschung und Technik, betreibt Maßnahmen der Qualitätssicherung und gewährleistet ein den allgemein anerkannten Richtlinien und Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement.

(3) In der Zusammenarbeit mit anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten gemäß § 3 Absatz 3 wirkt der Öffentliche Gesundheitsdienst auf eine Kooperation in Fragen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements hin.