§ 22 HeimmwV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Bundesrecht
Erster Teil – Heimbeirat und Heimfürsprecher → Vierter Abschnitt – Stellung der Heimbeiratsmitglieder
§ 22 HeimmwV – Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus.