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§ 22 HOAI
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Bundesrecht

Teil 2 – Flächenplanung → Abschnitt 2 – Landschaftsplanung

Titel: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HOAI
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 HOAI – Anwendungsbereich

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

  1. 1.

    Landschaftspläne,

  2. 2.

    Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,

  3. 3.

    Landschaftsrahmenpläne,

  4. 4.

    Landschaftspflegerische Begleitpläne,

  5. 5.

    Pflege- und Entwicklungspläne.