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§ 22 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Erste Staatsprüfung

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 22 HLbG – Klausuren

(1) Die Klausuren dienen der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in begrenzter Zeit mit den gängigen wissenschaftlichen Methoden Einzelprobleme des Prüfungsgebiets schriftlich bewältigen kann.

(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die im Rahmen der Ersten Staatsprüfung anzufertigenden Klausuren als landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben gestellt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)