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§ 22 HLV 1979
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Laufbahnverordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV 1979,HE
Gliederungs-Nr.: 322-89
gilt ab: 01.01.1980
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 28.02.2014
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 22 HLV 1979 – Inhalt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2014 durch § 49 Nummer 1 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57).

(1) Die Beurteilung soll sich insbesondere erstrecken auf die allgemeine geistige Veranlagung, das Persönlichkeitsbild, den Bildungsstand, das soziale Verhalten, die Arbeitsleistung und die Belastbarkeit.

(2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Das Gesamturteil kann einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten.