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§ 22 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation der Hochschule → 1. – Die zentrale Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 22 HG – Senat (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:

  1. 1.
    Bestätigung der Wahl der Mitglieder des Präsidiums und mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen Empfehlung ihrer Abwahl nach § 17 Abs. 4 gegenüber dem Hochschulrat;
  2. 2.
    Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Präsidiums;
  3. 3.
    Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
  4. 4.
    Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Abs. 1 Satz 5 und der Zielvereinbarung nach § 6 Abs. 2, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und der Medizinischen Einrichtungen.

Die Grundordnung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.

(2) Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Dekaninnen oder Dekane, die Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen, die oder der Vorsitzende des Personalrats und des Personalrats nach § 111 Landespersonalvertretungsgesetz und die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder, die zudem ein Stimmrecht der Dekaninnen und Dekane vorsehen kann.

(3) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Präsidiums mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 11 Abs. 1 dem Präsidium ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Präsidium vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.