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§ 22 HG 2010
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2010,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 22 HG 2010 – Garantien

(1) Kunstausstellungen

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen

  1. 1.

    aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 77.000.000 Euro,

  2. 2.

    aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 700.000.000 Euro und

  3. 3.

    einmalig im Jahr 2010 aus der Leihgabe von Kunstwerken und Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland anlässlich der Durchführung von höchstens zwei Ausstellungsvorhaben von besonderer Bedeutung, an denen sich das Land angesichts des erheblichen Landesinteresses durch finanzielle Zuwendungen beteiligt, bis zur Höhe von 500.000.000 Euro

zu übernehmen.

(2) Kunstakademie Düsseldorf; Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt

Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt,

  1. 1.

    Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf bis zur Höhe von insgesamt 10.000.000 Euro zu übernehmen und

  2. 2.

    mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebskosten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V., Köln, höchstens bis 500.000 Euro, zu übernehmen, durch die der Bund bei Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt im Ausland anteilig entlastet wird.

(3) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen

Das Finanzministerium wird ermächtigt,

  1. 1.

    im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 50.000.000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, übernommen werden;

  2. 2.

    im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu 350.000.000 Euro zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen Kapitalsammelstellen zu übernehmen.