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§ 22 HG 2007
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2007,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 22 HG 2007 – Garantien

(1) Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident wird ermächtigt,

  1. 1.

    Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, bis zur Höhe von insgesamt 77.000.000 Euro und

  2. 2.

    Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 700.000.000 Euro

zu übernehmen.

(2) Kunstakademie Düsseldorf; Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt

Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt,

  1. 1.

    Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf bis zur Höhe von insgesamt 10.000.000 Euro zu übernehmen und

  2. 2.

    mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebskosten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V., Köln, höchstens bis 500.000 Euro, zu übernehmen, durch die der Bund bei Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt im Ausland anteilig entlastet wird.

(3) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen

Das Finanzministerium wird ermächtigt,

  1. 1.

    im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 50.000.000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, übernommen werden;

  2. 2.

    im Interesse der Kapital Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu 150.000.000 Euro zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen Kapitalsammelstellen zu übernehmen.