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§ 22 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – AUSÜBUNG DES FISCHEREIRECHTS

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 01.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 22 HFischG – Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

(1) 1Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes. 2Aufsichtsbehörden sind die Fischereibehörden. 3Für die Aufsicht gelten die §§ 135, 137 bis 140, § 141 Satz 1 und 3 sowie die §§ 142, 143 und 145 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Erstreckt sich die Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).